Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie sich ein Schuldner vor einer ungerechtfertigten Betreibung schützen kann. Per 1. Januar 2019 wurde mit Art. 8a Abs. 3 lit. d ein zusätzlicher Rechtsbehelf ins SchKG eingeführt, mit dem der Schuldner verhindern kann, dass das Betreibungsamt gegenüber Dritten Auskunft über eine Betreibung gibt. Voraussetzung dafür ist, dass
der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gestellt hat und
der Gläubiger nicht innerhalb einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat.
Erbringt der Gläubiger den Nachweis nachträglich oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesgericht hat in drei neu veröffentlichten Urteilen Fragen zur Tragweite von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geklärt.
Im ersten Fall erhob die betriebene Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen die gegen sie eingeleitete Betreibung. Daraufhin stellte die Gläubigerin ein Gesuch um Rechtsöffnung, welches abgewiesen wurde. In der Folge gelangte die Betriebene ans Betreibungsamt und ersuchte um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch der Betriebenen ab, woraufhin die Betriebene den Entscheid bis ans Bundesgericht weiterzog.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Betriebenen ab. Gestützt auf die parlamentarische Debatte zu Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG soll eine Betreibung Dritten nur dann nicht bekannt gegeben werden, wenn der Gläubiger "keine Anstalten macht", die Betreibung fortzuführen. Die Ernsthaftigkeit der jeweiligen Betreibung wird daran gemessen, ob der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einleitet und/oder fortsetzt. Das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren ist kein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung.
Im zweiten Fall erhob ein Schuldner ebenfalls Rechtsvorschlag gegen die gegen ihn eingeleitete Betreibung. Später tilgte er die Forderung des Gläubigers und ersuchte beim Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe der Betreibung.
Das Bundesgericht prüfte, welche Folgen die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls betreffend Nichtbekanntgabe hat. Es kam zum Schluss, dass die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung als deren Anerkennung verstanden werde, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrige. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Folge ab.
Der dritte Fall ergab sich aus der Fortsetzung des ersten Falls. Die Gläubigerin, die im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen war, blieb über ein Jahr lang untätig, womit ihr Recht auf Fortsetzung der Betreibung erlosch (vgl. Art. 88 SchKG). In der Folge ersuchte die Betriebene beim Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte, was ihr verwehrt wurde. Die Betriebene gelangte wiederum ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Betriebenen ab. Für die Unterscheidung zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Betreibungen spielt die Möglichkeit des Gläubigers nach Mitteilung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe und die an ihn gerichtete Frist von 20 Tagen zum Nachweis seines Tätigwerdens eine auschlaggebende Rolle. Da der Gläubiger nach Ablauf der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gar nicht mehr reagieren kann, ist das Vorgehen nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG unter diesen Umständen nicht geeignet, um zwischen gerechtfertigter und ungerechtfertigter Betreibung zu unterscheiden. Das Betreibungsregister ist daher offen zu halten.
(vgl. BGE 147 III 41, 5A_701/2020 und 5A_927/2020)
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